Von Goethe – oder nicht?

Johann Wolfgang Goethe hat ein umfangreiches Werk hinterlassen. Der bekannte Kanon ist in der Tat gewaltig. Könnte er aber nicht sogar noch größer sein? Zugeschrieben werden ihm jedenfalls noch viele weitere Texte. Doch stammen sie wirklich von Goethe?


Goethe hat enorm viel geschrieben, so viel ist klar. Doch nicht alles, was mit seinem Namen gezeichnet ist, ist auch tatsächlich seiner Feder entflossen. Als Beispiel sei nur jener berühmte Aufsatz genannt, der sich mit der rechtlichen Stellung des Flohs in der Gesellschaft befasste. Schon im Vorwort der Juristischen Abhandlung über die Flöhe, deren erste Auflage im Jahre 1839 in Berlin erscheinen ist (also sieben Jahre nach des Dichters Tod), wird auf Goethe verwiesen:

Es ist nicht unbekannt, daß Goethe in den verschiedenen Zeiten seines Aufenthalts zu Leipzig, Straßburg und Wetzlar mehrere juristische Abhandlungen schrieb, von denen jedoch keine unter seinem Namen erschienen ist. Dahin gehört auch nachfolgendes, die rechtlichen Verhältnisse der Flöhe betreffendes Werkchen, dessen Entstehung wahrscheinlich in die Zeit, wo sich Goethe zu Straßburg aufhielt, fällt.

[Ausgabe von 1864: Vorwort, S. iii]

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